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§ 30 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGZPO
Gliederungs-Nr.: 310-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Justizkommunikationsgesetz

1Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende Übergangsvorschrift:

2Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. 3Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. 4Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.

Zu § 30: Angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).