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Art. 8 EGVVG - Musterwiderrufsbelehrung

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-2

1Das Muster in der Anlage des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. 2In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.