Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 2 EGVVG - Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-2

Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Januar 2008 anzuwenden:

  1. 1.

    die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten Vermittler;

  2. 2.

    die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen.