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Art. 91 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 91 EGStGB – Ausländergesetz

Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        er wegen einer Straftat oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Straftat wäre,";

    2. b)

      in Nummer 3 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" sowie die Worte "Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

  2. 2.

    In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  3. 3.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden Absätze 3 bis 6;

    3. c)

      in dem neuen Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.