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Art. 86 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 86 EGStGBGesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

    "Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."

  2. 2.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.