Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung
Art. 80 EGStGB – Vereinsgesetz
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort "Schallaufnahmen" durch die Worte "Ton- oder Bildträgern" ersetzt.
- 2.
§ 20 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "49b" und der Beistrich danach gestrichen;
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
- 1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
- 2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft."