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Art. 80 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 80 EGStGBVereinsgesetz

Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort "Schallaufnahmen" durch die Worte "Ton- oder Bildträgern" ersetzt.

  2. 2.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "49b" und der Beistrich danach gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

      1. 1.

        bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder

      2. 2.

        der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft."