Art. 74 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung
Art. 74 EGStGB – Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:
- 1.
- 2.
In § 5 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.
- 3.
Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Unterlässt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, dass es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."