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Art. 61 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 61 EGStGB – Süßstoffgesetz

Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 erhält folgende Fassung:

    "Ermächtigung

    § 13

    Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden oder vor Täuschung erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Süßstoff zu beschränken."

  2. 2.

    Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "Strafvorschrift

    § 13a

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      einer Rechtsverordnung nach § 13 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder

    2. 2.

      einer Vorschrift der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 2. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 198), zuwiderhandelt.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."