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Art. 56 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 56 EGStGB – Verordnung über Wochenpflegerinnen

§ 7 der Verordnung über Wochenpflegerinnen vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), geändert durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735), erhält folgende Fassung:

"§ 7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 zu besitzen, die Berufsbezeichnung "Wochenpflegerin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."