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Art. 31 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Erster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 31 EGStGBGesetz über das Bundesverfassungsgericht

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Dienststrafverfahren" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.

  2. 2.

    § 60 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Dienststrafgericht" durch das Wort "Disziplinargericht" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 wird das Wort "Dienststrafverfahren" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.

  3. 3.

    § 105 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Gefängnis" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt.