Art. 31 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Erster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts
Art. 31 EGStGB – Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Dienststrafverfahren" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.
- 2.
§ 60 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird das Wort "Dienststrafgericht" durch das Wort "Disziplinargericht" ersetzt;
- b)
in Satz 2 wird das Wort "Dienststrafverfahren" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.
- 3.
§ 105 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Gefängnis" gestrichen;
- b)
in Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt.