Gesetze

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Art. 294 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Ergänzende strafrechtliche Regelungen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 294 EGStGB – Gerichtshilfe

Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.