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Art. 244 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 244 EGStGBJugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083)" durch die Worte "in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)" ersetzt.

  2. 2.

    § 66 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Handelt der Arbeitgeber fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  3. 3.

    § 67 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Ebenso wird bestraft, wer einer der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt.";

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."