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Art. 240 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 240 EGStGB – Arbeitszeitordnung

Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 25 Abs. 1 und 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 25
    Straf- und Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 über die Grenzen der Arbeitszeit bei mehreren Beschäftigungen oder des § 3 über die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit,

    2. 2.

      einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über eine andere Verteilung der Arbeitszeit,

    3. 3.

      einer Vorschrift der §§ 5 bis 7, 11 oder 17 über die Höchstgrenzen der verlängerten Arbeitszeit,

    4. 4.

      einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder des § 10 Satz 1 über die Arbeitszeit bei gefährlichen Arbeiten oder bei ununterbrochener Arbeit,

    5. 5.

      einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 3, des § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 3 oder des § 19 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3 über arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen,

    6. 6.

      einem Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 oder 2,

    7. 7.

      einer Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 oder des § 21 Satz 2 über die Anzeige oder

    8. 8.

      einer Vorschrift des § 24 über Aushänge und Verzeichnisse

    zuwiderhandelt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 oder § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 29, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    2. 2.

      einer Rechtsvorschrift nach § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923/14. April 1927 (Reichsgesetzbl. 1923 I S. 1249/1927 I S. 110) oder

    3. 3.

      einer Auflage oder vollziehbaren Anordnung auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 3, des § 10 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4, des § 19 Abs. 2 Satz 3 oder des § 20 Abs. 3 Satz 2

    zuwiderhandelt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (4) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 oder Absatz 2 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Wer in den Fällen des Absatzes 4 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."

  2. 2.

    Der bisherige § 25 Abs. 3 wird § 25a und erhält die Überschrift "Zwangsmaßnahmen".