Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 194 EGStGB – Gesetz über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungsgeld" ersetzt.
- 2.
§ 54 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."
- 3.
§ 55 wird aufgehoben.