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Art. 181 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 181 EGStGBWaffengesetz

Das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden das Wort "Notzucht" durch das Wort "Vergewaltigung" und die Worte "eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer gemeingefährlichen Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 54 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In § 56 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.