Art. 181 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 181 EGStGB – Waffengesetz
Das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden das Wort "Notzucht" durch das Wort "Vergewaltigung" und die Worte "eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer gemeingefährlichen Straftat" ersetzt.
- 2.
§ 54 wird aufgehoben.
- 3.
In § 56 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.