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Art. 152 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Fünfter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 152 EGStGBWehrpflichtgesetz

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277), geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird das Wort "Bundeszentralregister" durch das Wort "Zentralregister" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      "3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."

  2. 2.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,";

    2. b)

      in Absatz 5 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  3. 3.

    § 18 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.

Zu Artikel 152: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).