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Art. 141 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 141 EGStGB – Zugabeverordnung

Die Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr

    1. 1.

      entgegen § 1 Abs. 1, 2 neben einer Ware oder Leistung eine Zugabe anbietet, ankündigt oder gewährt oder

    2. 2.

      bei dem Angebot, der Ankündigung oder der Gewährung einer nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Zugabe dem Verbot des § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 4 wird aufgehoben.