Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 125 EGStGB – Handelsgesetzbuch
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;
- b)
in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.
- 2.
In § 37 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungsgeld" ersetzt.
- 3.
§ 103 erhält folgende Fassung:
"§ 103
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
- 1.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterlässt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
- 2.
ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."