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Art. 115 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 115 EGStGBFinanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "mit dem Wortlaut der §§ 22, 400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "und der Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt.

  2. 2.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.";

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Entscheidung trifft der Vorsitzende."

  3. 3.

    § 80 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:

      "Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes können wiederholt werden.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "die Strafe" durch die Worte "das Ordnungsgeld" ersetzt.

  4. 4.

    In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder Zwangsmittels" ersetzt.