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Art. 102 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 102 EGStGB – Konkursordnung

Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 63 Nr. 3 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt.

  2. 2.

    § 84 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Verwalter zu hören."

  3. 3.

    In § 226 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Geldstrafen und Ordnungsstrafen sowie solche" gestrichen.

  4. 4.

    § 239 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  5. 5.

    § 240 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden die Worte "oder dieselben verheimlicht, vernichtet" gestrichen sowie das Wort "oder" am Ende der Nummer 3 und der Beistrich davor durch einen Strichpunkt ersetzt;

    2. b)

      nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

      "3a. solche Handelsbücher verheimlicht oder vernichtet oder";

    3. c)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe."

  6. 6.

    § 242 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."

  7. 7.

    In § 243 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.