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§ 8 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und ihren Familienangehörigen

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 8 EglG – Unterbringung und Eingliederung

(1) Die unteren Eingliederungsbehörden übernehmen die ihnen zugeteilten Personen, bringen sie, soweit erforderlich, im Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unter und gewährleisten die Abstimmung mit den anderen Eingliederungsmaßnahmen und Eingliederungshilfen. Eine vorläufige Unterbringung erfolgt nur, wenn die Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Zuweisung durch den Bund darum nachsuchen.

(2) Die unteren Eingliederungsbehörden wirken im Benehmen mit den anderen Trägern von Eingliederungsmaßnahmen und Eingliederungshilfen auf eine zügige endgültige Unterbringung und sonstige Eingliederung hin. Sie vergeben die Zuwendungen zur Eingliederung nach dem Garantiefonds Schul- und Berufsbildungsbereich sowie zur schulischen Eingliederung in besonderen Einrichtungen; örtlich zuständig ist die untere Eingliederungsbehörde, auf deren Gebiet die Fördermaßnahme durchgeführt wird.