Gesetze

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§ 7 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und ihren Familienangehörigen

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 7 EglG – Erstaufnahme und Zuteilung

(1) Die höheren Eingliederungsbehörden gewährleisten die Erstaufnahme der Personen, teilen sie den unteren Eingliederungsbehörden zu und leiten sie an diese weiter.

(2) Die Zuteilung richtet nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 festgelegten Schlüssel. Bei der Zuteilung sind die Grundsätze der Familienzusammenführung und die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen, soweit es im Rahmen des Schlüssels möglich ist.

(3) Nachträglich dem Land zugerechnete Personen werden bei der Zuteilung berücksichtigt.