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§ 3 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 3 EglG – Aufnahmeverfahren

(1) Die höhere Eingliederungsbehörde ist zuständig für die Zustimmung nach § 28 Abs. 2 BVFG, wenn eine besondere Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG geltend gemacht oder das Land erstmals in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt wird. Die oberste Eingliederungsbehörde kann auch für Anträge aus Herkunftsgebieten, solange den Antragstellern dort Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die Zuständigkeit für die Zustimmung der höheren Eingliederungsbehörde übertragen.

(2) Über die örtliche Zuständigkeit der höheren Eingliederungsbehörde für die Zustimmung nach § 28 Abs. 2 BVFG entscheidet die oberste Eingliederungsbehörde, über die örtliche Zuständigkeit der unteren Eingliederungsbehörde entscheidet die höhere Eingliederungsbehörde. Die Entscheidung richtet sich nach einem Schlüssel, der sich je zur Hälfte aus dem Anteil des Land- oder Stadtkreises an der Fläche und der Bevölkerung des Landes errechnet. Maßgebend sind die Verhältnisse am 30. Juni des vorausgegangenen Jahres.