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§ 11 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und ihren Familienangehörigen

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 11 EglG – Aufgabenträgerschaft und Ausgabenerstattung

(1) Die Stadt- und Landkreise tragen die Ausgaben für die den unteren Eingliederungsbehörden obliegenden Aufgaben.

(2) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben eine einmalige Pauschale in Höhe von 1.241 Euro für jede nach § 8 übernommene Person. Mit der Pauschale werden notwendige Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, liegenschaftsbezogene Ausgaben sowie ein Anteil der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erstattet.

(3) Für nachträglich eingereiste und in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung aufgenommene ausländische Familienangehörige wird eine einmalige Pauschale in Höhe von 620 Euro erstattet, sofern sich die Bezugsperson noch nicht länger als ein Jahr in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung befindet. Dasselbe gilt für Kinder, die während der Unterbringung der Mutter in einem Übergangwohnheim geboren werden.

(4) Die Pauschalen nach Absatz 2 und 3 erhöhen sich jährlich jeweils um 1 Prozent.

(5) (weggefallen)

(6) Die Pauschalen können für jede Person nur einmal gewährt werden. Bei Umverteilungen erfolgt keine weitere Erstattung an den aufnehmenden Stadt- oder Landkreis durch das Land.

(7) Das Justizministerium kann die Pauschale nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu festsetzen, wenn und soweit die auf Grund einer Überprüfung der tatsächlichen Aufwendungen erforderlich ist.

(8) Auch soweit die unteren Eingliederungsbehörden die ihnen zugeteilten Personen nicht in einen vorläufigen Wohnort ihres Gebietes zuweisen, ist der für dieses Gebiet zuständige Träger der Sozialhilfe zur Erstattung nach § 3b WoZuG verpflichtet. Kommt es für Personen, die dem Land vom Bund zugewiesen sind, nicht zu einer Zuteilung nach § 7 Abs. 1, so bestimmen die höheren Eingliederungsbehörden den nach § 3b WoZuG verpflichteten Träger der Sozialhilfe unter Einbeziehung in den für die Zuteilung maßgeblichen Schlüssel.