§ 1 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil
§ 1 EglG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt
- 1.die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie deren Familienangehörigen durch das Land nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG),
- 2.die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im Übrigen, des Häftlingshilfegesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- 3.die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und
- 4.die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ausländerbehörden.