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§ 1 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 1 EglG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  1. 1.
    die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie deren Familienangehörigen durch das Land nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG),
  2. 2.
    die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im Übrigen, des Häftlingshilfegesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  3. 3.
    die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und
  4. 4.
    die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ausländerbehörden.