Art. 109 EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 109 EGInsO – Schuldverschreibungen
Soweit den Inhabern von Schuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 1963 von anderen Kreditinstituten als Hypothekenbanken ausgegeben worden sind, nach Vorschriften des Landesrechts in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung ein Vorrecht bei der Befriedigung aus Hypotheken, Reallasten oder Darlehn des Kreditinstituts zusteht, ist dieses Vorrecht auch in künftigen Insolvenzverfahren zu beachten.