Art. 82 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Dreiundvierzigster Abschnitt – Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
Art. 82 EGHGB
1§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) ist erstmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre. 2Ein Prüfungsverband kann einen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch im Hinblick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene Geschäftsjahre stellen.
Zu Art. 82: Angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2434).