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Art. 76 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Achtunddreißigster Abschnitt – Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz

Titel: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGHGB
Gliederungs-Nr.: 4101-1
Normtyp: Gesetz

Art. 76 EGHGB

1§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Zu Art. 76: Angefügt durch G vom 28. 7. 2015 (BGBl I S. 1400).