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Art. 52 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Sechzehnter Abschnitt – Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation

Titel: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGHGB
Gliederungs-Nr.: 4101-1
Normtyp: Gesetz

Art. 52 EGHGB – Vorherige Eintragungen im Falle des § 33 des Handelsgesetzbuchs

1Bei nach § 33 des Handelsgesetzbuchs eingetragenen juristischen Personen, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften muss die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafter, des Vorstandes und der Liquidatoren erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Liquidatoren zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. 2Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen.

Zu Artikel 52: Angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422).