Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 47 EGHGB - Geltung des § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs nach dem 24. Dezember 1998

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
EGHGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4101-1

§ 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.