Art. 22 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Einführung des Handelsgesetzbuchs
Art. 22 EGHGB – Weiterführung von bei Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs eingetragenen Firmen
(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) (gegenstandslos)