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Art. 15 EGHGB - Privatrechtliche Vorschriften der Landesgesetze

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
EGHGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4101-1

(1) Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze bleiben insoweit unberührt, als es in diesem Gesetz bestimmt oder als im Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetze verwiesen ist.

(2) Soweit die Landesgesetze unberührt bleiben, können auch neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.