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§ 5 EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 EGGVG

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§ 5 u. 7: Sachlich überholt