Gesetze

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§ 43 EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 EGGVG

§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind.