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§ 30 EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Anfechtung von Justizverwaltungsakten

Titel: Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 EGGVG

1Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. 2Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

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§§ 29 u. 30: Eingef. durch § 179 VwGO v. 21.01.1960 I 17
§ 30: Kost0 361-1; in Abt. 3 Satz 2 "vor" berichtigt in "von".