Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 EGGVG

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Redaktionelle Abkürzung
EGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-1

1Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. 2Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

§§ 29 u. 30: Eingef. durch § 179 VwGO v. 21.01.1960 I 17
§ 30: Kost0 361-1; in Abt. 3 Satz 2 "vor" berichtigt in "von".