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Anlage 16 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 16 EGBGB – Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt

(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)

Muster als pdf

Zu Anlage 16: Angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2114).