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Art. 46e EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union → Vierter Unterabschnitt – Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 46e EGBGB – Rechtswahl

(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.

(2) 1Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. 2§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Zu Artikel 46e: Der bisherige Artikel 46d wurde Artikel 46e durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394).