Art. 46e EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union → Vierter Unterabschnitt – Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
Art. 46e EGBGB – Rechtswahl
(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.
(2) 1Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. 2§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Zu Artikel 46e: Der bisherige Artikel 46d wurde Artikel 46e durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394).