Art. 42 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Fünfter Abschnitt – Außervertragliche Schuldverhältnisse
Art. 42 EGBGB – Rechtswahl
1Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. 2Rechte Dritter bleiben unberührt.
Zu Artikel 42: Eingefügt durch G vom 21. 5. 1999 (BGBl I S. 1026).