Art. 39 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Fünfter Abschnitt – Außervertragliche Schuldverhältnisse
Art. 39 EGBGB – Geschäftsführung ohne Auftrag
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.
Zu Artikel 39: Eingefügt durch G vom 21. 5. 1999 (BGBl I S. 1026).