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Art. 235 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Sechster Teil – In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 235 EGBGBFünftes Buch. Erbrecht

§ 1
Erbrechtliche Verhältnisse

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.

Zu Artikel 235 § 1: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2968) und 12. 4. 2011 (BGBl I S. 615).

 

§ 2
Verfügungen von Todes wegen

1Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. 2Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.