Art. 23 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Dritter Abschnitt – Familienrecht
Art. 23 EGBGB – Zustimmung
1Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung oder einer Namenserteilung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. 2Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.
Zu Artikel 23: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942) und 19. 3. 2020 (BGBl I S. 541).