Art. 227 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Art. 227 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht ehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997
(1) Die bis zum 1. April 1998 geltenden Vorschriften über das Erbrecht des nicht ehelichen Kindes sind weiter anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt
- 1.der Erblasser gestorben ist oder
- 2.über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist.
(2) Ist ein Erbausgleich nicht zu Stande gekommen, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Zu Artikel 227: Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2968, 1998 S. 524).