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Art. 217 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 217 EGBGB

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertrags sowie die Wirkungen eines solchen Vertrages bestimmen sich nach den bisherigen Gesetzen.

(2) Das Gleiche gilt von einem vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Vertrag, durch den ein Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist.