Art. 213 EGBGB
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Redaktionelle Abkürzung
- EGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
1Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.