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Art. 201 EGBGB

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Redaktionelle Abkürzung
EGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-1

(1) Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgen von dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.

(2) (weggefallen)