Art. 20 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Dritter Abschnitt – Familienrecht
Art. 20 EGBGB – Anfechtung der Abstammung
1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zu Artikel 20: Neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).