Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 197 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 197 EGBGB

In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in Ansehung solcher Grundstücke, bezüglich deren zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein nicht unter den Artikel 63 fallendes bäuerliches Nutzungsrecht besteht, nach der Beendigung des Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art neu begründet werden kann und der Gutsherr zu der Begründung verpflichtet ist.