Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vierter Teil – Übergangsvorschriften
Art. 169 EGBGB
(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.
(2) 1Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an berechnet. 2Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.