Art. 157 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangsvorschriften
Art. 157 EGBGB
Die Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwählt worden ist.