Art. 119 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Dritter Teil – Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Art. 119 EGBGB
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
- 1.die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;
- 2.die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.
Zu Art. 119: Geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719).