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Art. 119 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Dritter Teil – Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 119 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche

  1. 1.
    die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;
  2. 2.
    die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.

Zu Art. 119: Geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719).